Die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurde zum 1.1.2006 neu geregelt. Danach sind die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird.
Zeitpunkt der Übermittlung – neue Regelung ab 1.1.2008:
Der Zeitpunkt, zu dem der Datensatz des Beitragsnachweises spätestens bei der Einzugsstelle vorliegen muss, wurde gesetzlich geregelt.